Was erstattet eine Haftpflicht Versicherung nicht?
Eine Haftpflicht Versicherung ist eine gute Absicherung gegen alltägliche Unfälle, die hohe Kosten verursachen können. Es gibt jedoch einige Schäden, für die eine Haftpflicht Versicherung nicht aufkommt. Informieren Sie sich im Folgenden, welche Schäden nicht von einer Haftpflicht Versicherung übernommen werden.
Schäden am Eigentum des Versicherten und mutwillige Schadensanrichtungen werden nicht von der Haftpflicht Versicherung übernommen. Wenn Sie also Ihr persönliches Eigentum beschädigen, müssen Sie für diesen Schaden selbst aufkommen. Aber auch Schäden, die Sie während der Ausübung Ihres Berufes anrichten, werden nicht erstattet. Der berufliche Bereich fällt nicht unter den Haftungsbereich einer Haftpflicht Versicherung. Ebenso müssen Sie ihren Vertrag dahingehend überprüfen, ob Sie beim Ausüben von risikoreichen Sportarten versichert sind. Es kann durchaus sein, dass bei Schäden, die dabei entstehen, kein Versicherungsschutz besteht.
Für Schäden, die an Eigentum von Familienangehörigen entstehen, die im selben Haushalt des Versicherten leben, haftet die Haftpflicht Versicherung ebenfalls nicht. Aber auch für Schäden an gemieteten, geliehenen, gepachteten und geleasten Gegenständen kommt diese Versicherung nicht auf. Ausnahmen bei dieser Regelung sind Schäden an der Mietwohnung.
Die private Haftpflicht Versicherung versichert auch Schäden, die durch Kleintiere und Katzen entstanden sind. Schäden allerdings, die durch Pferde oder Hunde entstehen, sind durch eine Privathaftpflicht nicht abgesichert. Für Hundebesitzer und Pferdehalter wird von den meisten Versicherungen eine spezielle Tierhalterhaftpflicht empfohlen. Diese Versicherung sichert Personenschäden, Vermögensschäden, Mietsachschäden und Sachschäden bis zu einer vereinbarten Höhe ab. Wichtig ist dabei die Deckungssumme, die relativ hoch angesetzt werden sollte.
Ein weiterer Fall, in dem die Haftpflicht Versicherung nicht für entstandene Schäden aufkommt, ist die Besonderheit des Gefälligkeitsschadens. Dieser entsteht, wenn man unentgeldlich jemandem einen Gefallen tut und dabei einen Schaden anrichtet.
Außerdem gilt der Versicherungsschutz nicht, wenn der Schaden im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung entstanden ist.
Auch wenn Kinder mitversichert sind, so gilt dies nur, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Gesetzlich sind Kinder unter 7 Jahren nämlich nicht schuldfähig. Hat ein Kind unter 7 Jahren etwas verschuldet, ohne dass die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben, kommt eine Haftpflicht Versicherung nicht für den dadurch entstandenen Schaden auf.
Beachten Sie, dass die unterschiedlichen Versicherungen jeweils andere Konditionen haben. Tarife und Leistungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter.